Hier erfahren Sie, worum es in dem Urteil geht und welche Anlagen davon betroffen sind.
Das am 13. Mai 2025 gefällte Urteil zur Stromerzeugung vor Ort bereitet vielen an Photovoltaik-Projekten beteiligten und interessierten Menschen Sorge, denn Betreiber sogenannter Kundenanlagen müssen nun um diesen Status und die damit einhergehenden Vorteile fürchten.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs wirft einige Fragen auf: Wie wirkt sich das Urteil auf bestehende Anlagen aus, wie sollen zukünftige geplant werden und kommt es für Betreiber und Endverbraucher fortan zu höheren Kosten?
Da es sich bei den Projekten von hellgrün Energie um klar abgegrenzte Kundenanlagen handelt, hat das Urteil des Bundesgerichtshofs keine Auswirkungen auf die Einstufung unserer PV-Anlagen. Dennoch möchten wir Ihnen im Anschluss all Ihre Fragen rund um das Thema Kundenanlagen und das kürzlich gefällte Urteil des BGHs auf einen Blick beantworten.
In Sachsen wurde von einem Energieversorgungsunternehmen für zehn Wohnblöcke auf zwei Grundstücken ein privates Leitungsnetz geplant, über das Strom und Wärme geliefert werden sollte. Das Unternehmen begehrte den Anschluss zweier Energieanlagen als Kundenanlagen im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG an das örtliche Verteilernetz.
Das Vorhaben wurde allerdings durch das Oberlandesgericht Dresden und die Landesregulierungsbehörde Sachsen abgelehnt, da die Leitungsanlagen Verteilernetze im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellen.
Am 13. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil zur „Frage der Einordnung einer Energieanlage als von den Pflichten eines Netzbetreibers befreite Kundenanlage“ nach § 3 Nr. 24a EnWG gefällt. Dieses besagt, dass Energieanlagen, die Strom an Letztverbraucher verkaufen und über Leitungen weiterleiten, als regulierungspflichtige Verteilernetze einzustufen sind und nicht mehr unter das bisherige Kundenanlagen Privileg fallen:
„Eine Kundenanlage [ist] nur dann gegeben [...], wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt.”
(Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025095.html)
Der BGH folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (C-293/23), das Kundenanlagen als unionsrechtswidrig einstuft.
Im November 2024 entschied der Europäische Gerichtshof bereits, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Dies besagt, dass für alle Stromerzeuger in der EU die gleichen Regeln gelten - egal, ob der Strom vor Ort produziert und nur an wenige Kunden verkauft wird. Mit dem Urteil vom 13. Mai hat der Bundesgerichtshof sich nun an diese EU-Vorgaben angeglichen.
Allerdings werden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und Bundesgerichtshofs heftig kritisiert, unter anderem aufgrund fehlender klarer Schwellenwerte oder Kriterien, ab wann eine Energieanlage als reguliertes Verteilernetz gilt. Zudem besteht die Angst, dass durch rückwirkende Neubewertungen bestehende Kundenanlagen nicht mehr als solche gelten und getätigte Investitionen stark entwertet werden. So werden lokale Lösungsansätze im Zeichen des Klimawandels unnötig erschwert.
Eine Kundenanlage ist eine Stromverteilungsanlage, die innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes liegt und die mehrere Letztverbraucher versorgt. Es handelt sich bei einem Leitungsnetz ab dem Moment um keine Kundenanlage mehr, in dem die Leitungsanlagen der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist.
Damit entfällt das Kundenanlagenprivileg, bei dem Stromverteilungsanlagen, die nicht Teil eines öffentlichen Netzes sind, eine Reihe von Vorteilen zugesprochen werden. Unter anderem müssen Betreiber, die nicht als Netzbetreiber gelten, durch die Befreiung von Netzentgelten keine Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Netzes zahlen, sodass das Betreiben der Anlagen wirtschaftlicher ist und der Strom für die Endverbraucher günstiger ist.
Ohne diese Sonderregeln drohen somit gravierende finanzielle Folgen, vor allem für Verbraucher von Strom und Wärme bisheriger Kundenanlagen.
Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, unterliegen Betreiber von Verteilernetzen den vollen Pflichten klassischer Netzbetreiber, einschließlich der Zahlung von Netzentgelten und der Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben:
Da es sich bei unseren Gewerbeprojekten um klar abgegrenzte Kundenanlagen handelt, die sich im Rahmen der geltenden Definitionen bewegen und bei denen eine eingegrenzte Stromnutzung innerhalb eines Gebäudes oder einer funktionalen Einheit vorliegt, sehen wir nach heutigem Stand keine unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende oder zukünftige hellgrün Projekte.
Hier geht es also ohne Netzbetreiberstatus, Netzentgelte und andere Pflichten weiter und auch an der Wirtschaftlichkeit durch den Ertrag aus dem Verkauf des Mieterstroms Ihres Projekts ändert sich nichts.
Sollten sich gesetzliche Auslegungen weiterentwickeln, behalten wir dies im Blick und reagieren frühzeitig.
Bei der Planung neuer Projekte müssen wir nun besonders sorgfältig prüfen, ob diese unter die neuen Kundenanlagen-Regelungen fallen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Dabei erhöht sich der Dokumentationsaufwand im Projektentwicklungsprozess. Die Prüfungen nehmen Zeit in Anspruch und können den Prozess verlangsamen.
Das Urteil schafft viele Unsicherheiten aus denen eine Dringlichkeit für den Gesetzgeber entsteht, schnell Klarheit für dezentrale Versorgungskonzepte zu schaffen. Denn in Zeiten, in denen wir die Klimawende mit allen Mitteln vorantreiben sollten, können wir uns eine solche Ausbremsung von Innovation nicht leisten.
Bei hellgrün sehen wir uns als Ihr Projektpartner in der Verantwortung, Ihnen durch den regulatorischen Wandel hindurch Klarheit und Sicherheit zu bieten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Rahmenbedingungen geändert, aber nicht unseren Anspruch, lokale und grüne Stromversorgung für Gewerbegebäude möglich zu machen.
Wenn Sie Fragen zu der Einstufung Ihres Projekts mit hellgrün Energie haben oder eine PV-Anlage mit uns planen wollen, beraten wir Sie gerne ausführlich zum Thema Kundenanlagen.