
Mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Sie bis zu 50 % einer geplanten Photovoltaik-Investition steuerlich geltend machen, bevor die Anlage gekauft ist. Der Rechner zeigt Ihnen in wenigen Sekunden, wie stark das Ihre Einkommensteuer im Jahr der IAB-Bildung entlastet. Erhalten Sie in diesem Jahr eine Abfindung, rechnet er die Fünftelregelung mit ein.
Eine Photovoltaik-Anlage zählt zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, für die Sie einen IAB bilden können. Welche Anlagen gerade verfügbar sind, sehen Sie im Marktplatz. Wie das Modell funktioniert, lesen Sie unter Photovoltaik-Investment.
Wir besprechen mit Ihnen, welche Anlage zu Ihrem Vorhaben passt und wie der Ablauf aussieht. Ihre Eingaben aus dem Rechner werden mit der Anfrage übermittelt, damit Sie nichts doppelt angeben müssen.
Mit dem Absenden willigen Sie ein, dass wir Ihre Angaben und Rechnerwerte zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeiten. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Beide Beispiele: Grundtarif (ledig), Steuerjahr 2026, ohne Kirchensteuer.
| Posten | Ohne IAB | Mit IAB |
|---|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 120.000 € | 120.000 € |
| Investitionsabzugsbetrag (50 %) | – | − 50.000 € |
| Einkommensteuer | 39.264 € | 18.264 € |
| Solidaritätszuschlag | 2.160 € | 0 € |
| Steuern gesamt | 41.424 € | 18.264 € |
Der Soli fällt ganz weg, weil die Einkommensteuer unter die Freigrenze von 20.350 € rutscht.
| Posten | Fünftelregelung | Fünftelregelung + IAB |
|---|---|---|
| Laufendes Einkommen nach IAB | 60.000 € | 0 € |
| Einkommensteuer auf laufendes Einkommen | 14.233 € | 0 € |
| Einkommensteuer auf die Abfindung (Differenz × 5) | 74.755 € | 29.855 € |
| Solidaritätszuschlag | 4.894 € | 1.131 € |
| Steuern gesamt | 93.882 € | 30.986 € |
Die Steuer auf die Abfindung wird aus einem Fünftel berechnet und dann verfünffacht. Deshalb wirkt jeder Euro IAB hier mehrfach. Die Fünftelregelung allein bringt nur 713 €, weil das laufende Einkommen schon hoch liegt.
Vereinfachte Beispielrechnungen nach § 32a und § 34 EStG. Der IAB verringert später die Abschreibungsbasis der Anlage. Ein Teil der Entlastung ist deshalb eine Steuerstundung. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG fördert kleine und mittlere Betriebe. Sie können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts vorab vom Gewinn abziehen. Eine Photovoltaik-Anlage zählt dazu. Der Abzug wirkt im Jahr, in dem Sie ihn bilden. Das kann das Jahr vor dem Kauf der Anlage sein.
Betreiben Sie die Anlage als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, wirkt der Abzug auf Ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen. Damit sinkt die Einkommensteuer auf Ihr übriges Einkommen, etwa auf Ihr Gehalt.
Der Gewinn des Betriebs liegt im Jahr der IAB-Bildung bei höchstens 200.000 €. Ein neu gegründeter Betrieb erfüllt das in der Regel.
Sie erwerben die Anlage innerhalb von drei Jahren nach der IAB-Bildung.
Die Anlage wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Der IAB beträgt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und höchstens 200.000 € je Betrieb.
Sie erwerben die Anlage selbst. Für den Kauf eines Gesellschaftsanteils ist kein IAB möglich.
Kleine, steuerbefreite Anlagen bis 30 kWp sind ausgeschlossen. Die Anlagen von hellgrün sind deutlich größer.
Seit 2016 müssen Sie keine konkrete Investitionsabsicht mehr nachweisen. Ist Ihr Betrieb noch nicht eröffnet, genügt eine nachvollziehbare Betriebseröffnungsabsicht.
Der IAB senkt Ihre Steuerlast im Jahr der Bildung. Die Erstattung kommt also, bevor die Anlage auf dem Dach liegt. Nach der Investition wird die Abschreibungsbasis der Anlage um den IAB verringert. In den Folgejahren schreiben Sie deshalb weniger ab.
Ein Teil der Entlastung ist damit eine Steuerstundung. Wie viel davon dauerhaft bleibt, hängt von Ihren Steuersätzen ab: heute und in den Jahren der Abschreibung. Ist Ihr Steuersatz im Jahr der IAB-Bildung besonders hoch, etwa wegen einer Abfindung, ist der dauerhafte Anteil meist größer.
Zusätzlich zur regulären Abschreibung ist eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % möglich, frei verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Für Anlagen, die bis Ende 2027 angeschafft werden, gibt es außerdem eine degressive Abschreibung von 15 % vom Restbuchwert. Wird nicht fristgerecht investiert, wird der IAB rückwirkend aufgehoben und die Steuer mit Zinsen nachgezahlt.
Eine Abfindung wird nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Ihr laufendes Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz zur Steuer auf das laufende Einkommen allein wird verfünffacht. Das mildert die Progression.
Diese Rechenweise erklärt, warum ein IAB im Abfindungsjahr so stark wirkt. Er senkt das laufende Einkommen, und jeder Euro davon wirkt über die Verfünffachung mehrfach. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie erhalten den Vorteil rückwirkend über Ihre Einkommensteuererklärung.
Die Fünftelregelung gilt nur für echte Abfindungen als Entschädigung. Andere Zahlungen wie Bonuszahlungen oder die Vergütung nicht genommenen Urlaubs fallen nicht darunter.
Sie bilden den IAB in der Steuererklärung für das Jahr, in dem Sie die Entlastung nutzen möchten.
Sie kaufen die Anlage und werden ihr Betreiber. Danach sind Sonderabschreibungen möglich.
Sie nutzen die Anlage mindestens bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung. Ausgelegt ist sie auf viele Jahre Stromerzeugung.
Die konkrete Gestaltung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu unseren Partner-Steuerberatern her.
Ihre Frage ist nicht dabei? Wir beantworten sie gern im persönlichen Gespräch.
Mit dem IAB nach § 7g EStG ziehen Sie bis zu 50 % der geplanten Kosten einer betrieblichen Investition vorab vom Gewinn ab. Bei einer Photovoltaik-Anlage senkt das Ihr zu versteuerndes Einkommen, bevor Sie die Anlage kaufen.
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens 200.000 € je Betrieb. Bei einem Investment von 100.000 € sind das 50.000 €. Hinzu kommen nach der Investition eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % und die reguläre Abschreibung.
Ein Investment in eine Photovoltaik-Anlage ist bei hellgrün ab 80.000 € möglich. Daraus ergibt sich ein möglicher IAB von 40.000 €.
Nein. Seit 2016 müssen Sie keine konkrete Investitionsabsicht mehr nachweisen. Ist Ihr Betrieb noch nicht eröffnet, genügt eine nachvollziehbare Betriebseröffnungsabsicht, zum Beispiel durch Gespräche zur Finanzierung oder zur geplanten Anlage.
Teilweise. Der IAB verringert später die Abschreibungsbasis der Anlage, ein Teil der Entlastung ist also eine Steuerstundung. Dauerhaft bleibt vor allem der Unterschied zwischen Ihrem Steuersatz im Jahr der IAB-Bildung und in den Jahren der Abschreibung.
Dann wird der IAB rückwirkend für das Jahr seiner Bildung aufgehoben. Die gesparte Steuer wird mit Zinsen nachgezahlt.
Für den IAB muss die Anlage bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung betrieblich genutzt werden. Die Anlage selbst ist auf viele Jahre Stromerzeugung ausgelegt.
Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Ihr laufendes Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz zur Steuer ohne Abfindung wird mit fünf multipliziert. Seit 2025 gibt es diesen Vorteil nur noch über die Einkommensteuererklärung, nicht mehr beim Lohnsteuerabzug.
Der IAB senkt Ihr laufendes Einkommen. Weil die Steuer auf die Abfindung aus einer Differenz berechnet und dann verfünffacht wird, wirkt diese Senkung mehrfach. In unserem Rechenbeispiel sinkt die Steuer um rund 62.900 € bei einem IAB von 60.000 €.
Nein, hellgrün bietet keine Steuerberatung an. Die Gestaltung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu unseren Partner-Steuerberatern her.
Rechnen Sie Ihre Werte durch und sprechen Sie danach mit uns über passende Anlagen.
Die Berechnungen und Texte auf dieser Seite dienen der unverbindlichen Orientierung. Sie ersetzen keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. hellgrün bietet keine Steuerberatung an. Ob ein IAB in Ihrem Fall möglich ist und ob Verluste mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet werden können, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.